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Corona aktuell: Weitere Lockerungen ab 17. September geplant

Aktualisiert: 5. Juli 2021


Die Landesregierung hat heute die 8. Landesverordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus in Sachsen-Anhalt beschlossen, die am 17. September in Kraft tritt und bis zum 18. November gültig ist. Für den Sport und das Sporttreiben im Land wurden weitere, vor allem individuelle Lockerungen für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauern angekündigt.


Laut 8. Landesverordnung dürfen fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 500 Personen und ab 1. November 2020 mit maximal 1.000 Personen sowie im Freien mit maximal 1.000 Personen zugelassen werden. Das gilt demnach auch für auch für Sportveranstaltungen. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt.

Landkreise und kreisfreie Städte können aber Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen. Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen können sie bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen. "Grundlage für die Entscheidung zur Genehmigung sind die jeweiligen Hygienekonzepte sowie das regionale und lokale Infektionsgeschehen“, erläuterte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne den doppelten Genehmigungsvorbehalt, der den Veranstaltern von Sportevents einen individuelleren Spielraum im Rahmen der 8. Landesverordnung ermöglicht.

Staatsminister Rainer Robra berichtet in der Landespressekonferenz auch über kurz vor dem Abschluss stehende Gespräche auf Bundesebene mit dem Ziel, Lösungen für den Sport zu finden, um den Spielbetrieb in den Bundesligen mit Zuschauerzahlen aufnehmen zu können, die den Vereinen ein gewisses Maß an Wirtschaftlichkeit sichern. Geplant sei vorerst ein sechswöchiger Testbetrieb in den Bundesligen mit 20- bis 30-prozentiger Auslastung der Sportanlagen.

„Die Hygienekonzepte der Sportverbände für den Spielbetrieb sind sehr, sehr gut!“ lobte Rainer Robra dabei die Vorarbeiten der Spitzenverbände in den Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Basketball, Eishockey oder Volleyball, in denen der Start in den Punkspielbetrieb bevorsteht.

„Die geplanten weiteren vorsichtigen Lockerungen insbesondere in Bezug auf Sportveranstaltungen begrüßen wir sehr. Unsere Sportvereine und -verbände sind in den letzten Wochen und Monaten sehr verantwortungsbewusst mit den Auflagen für den Trainingsbetrieb und für Wettkämpfe umgegangen. Erste Veranstaltungen mit begrenzten Zuschauerzahlen beim Fußball, Handball und in der Leichtathletik zeigen, dass die Hygienekonzepte umsetzbar sind. Für die vor dem Punkspielstart stehende Profiteams aus Sachsen-Anhalt im Handball, Fußball, Basketball oder Volleyball ist der geplante Testbetrieb mit 20-30 % Auslastung der Sportanlagen ein wichtiges Signal der Politik“, sagt LSB-Vorstandsvorsitzender Tobias Knoch.




Update vom 17.09.2020: Achte Eindämmungsverordnung tritt heute in Kraft


Mit dem heutigen 17. September tritt die 8. Landesverordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus in Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie ist bis zum 18. November 2020 gültig. Die Landesregierung setzt dabei weiter auf eine verantwortungsvolle Rückführung der Covid-19 Eindämmungsmaßnahmen. Im Folgenden fassen wir die insbesondere für den Sport bedeutsamen Änderungen zusammen.


Neben den in § 1 formulierte allgemeinen Hygieneregeln, die gern auch die AHA-Regeln (Abstandsregeln-Hygienemaßnahmen-Atemschutz) genannt werden, sind für die Durchführung von sportlichem Training und Wettkämpfen im Wesentlichen die § 2 für Veranstaltungen und Versammlungen sowie § 8 Sportstätten und Sportbetrieb relevant. Die Festlegungen im §1 Allgemeine Hygieneregeln, die natürlich auch für alle Sportlerinnen und Sportler gelten, bleiben unverändert. So ist auf das Einhalten von 1,5 m Mindestabstand zu gewährleisten und dort wo das nicht gewährleistet werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei der Durchführung von Training und Wettkämpfen ist auf ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime zu achten und per Aushang darauf hinzuweisen, einschließlich des regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen. Der § 2 Veranstaltungen und Versammlungen enthält auch für den Sport weitere vorsichtige Lockerungen. So können fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die bisher nach Anmeldung und Einreichung eines Hygienekonzeptes mit bis zu 500 Personen möglich sind, ab dem 1. November auch mit bis zu 1.000 Personen stattfinden. Veranstaltungen im Freien können ebenfalls bis 1.000 Personen durchgeführt werden. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei jeweils unberücksichtigt. Generell hat der Veranstalter weiterhin Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der anwesenden Personen zum Zwecke der Nachverfolgung von Kontakten zu erfassen und unter Einhaltung des Datenschutzes vier Wochen aufzubewahren. Im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb ist für den Sport konkretisiert, dass die Nutzung einer Sportstätte für den Sportbetrieb weiterhin die Freigabe durch den Betreiber erfordert, der die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären hat. Entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage legt er eine Höchstbelegung der Sportsstätte fest. Die Ausübung von nicht kontaktfreien Sportarten bleibt weiterhin auf maximal 50 Sporttreibende begrenzt. Neu im § 8: Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Das dürfte im Wesentlichen für den Punktspielbetrieb der hochklassigen Teams in den Mannschaftssportarten in Sachsen-Anhalt, wie im Handball, Fußball, Basketball, Volleyball oder Eishockey relevant sein. Grundlage für die Entscheidung zur Genehmigung solcher Veranstaltungen sind die jeweiligen Hygienekonzepte sowie das regionale und lokale Infektionsgeschehen.




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